öffentliche Beurkundung

öffentliche Beurkundung
Beurkundung eines  Rechtsgeschäfts durch den  Notar oder andere Urkundspersonen. Bundeseinheitliche Regelung durch das Beurkundungsgesetz vom 28.8.1969 (BGBl I 1513) m.spät.Änd. mit dem Grundsatz, dass vorwiegend nur noch die Notare als die dafür bes. geschaffenen Organe der vorsorgenden Rechtspflege zuständig sein sollen.
- 1. Willenserklärungen (§§ 6 ff. BeurkG) werden mündlich abgegeben, über die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten enthalten muss; enthalten soll sie auch Ort und Tag der Verhandlung. Sie ist grundsätzlich (Ausnahmen bei Karten, Zeichnungen etc.) vorzulesen; bei  Verträgen kann zunächst Antrag und später Annahme des Antrags beurkundet werden (§ 128 BGB).
- 2. Sonstige Beurkundungen (§§ 36 ff. BeurkG), z.B. auch Abnahme von  Eiden und Aufnahme  eidesstattlicher Versicherungen, sind entsprechend vorzunehmen.
- 3. Die Form der ö.B. ist v.a. im  Grundstücksverkehr, z.B. bei  Auflassungen, vorgeschrieben. Aufnahme der Erklärungen in einem  Prozessvergleich ersetzt die ö.B. (§ 127a BGB).
- Vgl. auch  öffentliche Beglaubigung.

Lexikon der Economics. 2013.

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