- öffentliche Beurkundung
- Beurkundung eines ⇡ Rechtsgeschäfts durch den ⇡ Notar oder andere Urkundspersonen. Bundeseinheitliche Regelung durch das Beurkundungsgesetz vom 28.8.1969 (BGBl I 1513) m.spät.Änd. mit dem Grundsatz, dass vorwiegend nur noch die Notare als die dafür bes. geschaffenen Organe der vorsorgenden Rechtspflege zuständig sein sollen.- 1. Willenserklärungen (§§ 6 ff. BeurkG) werden mündlich abgegeben, über die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten enthalten muss; enthalten soll sie auch Ort und Tag der Verhandlung. Sie ist grundsätzlich (Ausnahmen bei Karten, Zeichnungen etc.) vorzulesen; bei ⇡ Verträgen kann zunächst Antrag und später Annahme des Antrags beurkundet werden (§ 128 BGB).- 2. Sonstige Beurkundungen (§§ 36 ff. BeurkG), z.B. auch Abnahme von ⇡ Eiden und Aufnahme ⇡ eidesstattlicher Versicherungen, sind entsprechend vorzunehmen.- 3. Die Form der ö.B. ist v.a. im ⇡ Grundstücksverkehr, z.B. bei ⇡ Auflassungen, vorgeschrieben. Aufnahme der Erklärungen in einem ⇡ Prozessvergleich ersetzt die ö.B. (§ 127a BGB).- Vgl. auch ⇡ öffentliche Beglaubigung.
Lexikon der Economics. 2013.